Allgemeine Geschäftsbedingungen Still AG
1. Spezifikationen
Die Angaben in den Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos, usw. basieren auf den im Zeitpunkt der Offerte gültigen Spezifikationen. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferungen, sofern sie den vom Käufer bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
2. Zeichnungen
Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für Anlagen, Geräte, Maschinen und Zubehör (nachstehende Objekte genannt) bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht weder kopiert noch zur Selbstherstellung der Objekte benützt werden. Die gelieferten Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbstherstellungen benützt werden. Zeichnungen, Prospekte, Kataloge und derg. sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3. Lieferfrist
Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten, nachträglich vom Käufer verlangte Änderungen usw.) so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt des Vertrages, zur Verweigerung der Annahme und/oder zu Schadenersatz.
4. Preise
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, exkl. MWST, verzollt, ab Schweizer Lager des Lieferanten. Der Lieferant behält sich Preisänderungen vor, falls zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Umsatzsteuern erhöht oder neue, vom Lieferanten nicht zu verantwortende Steuern und Gebühren eingeführt werden.
5. Mängelrüge
Der Empfänger einer Lieferung hat diese sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Lieferanten innert 8 Tagen schriftlich anzuzeigen.
6. Instruktion
Eine angemessene Instruktion wird kostenfrei gewährt. Schulungskurse werden separat in Rechnung gestellt.
7. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Zahlungen sind netto, ohne Skonto, direkt an den Lieferanten zu leisten. Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Käufer, ohne besondere Mahnung durch den Lieferanten, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, Verzugszinse in Höhe von 7%. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restkaufpreis sofort fällig.
8. Gewährleistung und Haftung
Der Lieferant leistet dem Käufer Gewähr für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und gute Ausführung, und zwar für sechs Monate, gerechnet vom Tag des Versandes, oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst erreicht wird.
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Käufers alle Teile der Lieferung des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind diesem zurückzuschicken.
Der Käufer hat das erforderliche Hilfspersonal und die Hilfseinrichtung ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Durch einzelne Gewährleistungs-Arbeiten oder – Lieferungen erfährt die Gewährleistungsfrist für die Hauptlieferung keine Verlängerung.
Von der Gewährleistung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Für Lieferungen und Weisungen von Unterlieferanten übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Käufer keine Rechte und Ansprüche, ausser den oben ausdrücklich genannten. Insbesondere ist das Recht auf Minderung und Wandelung ausgeschlossen.
Vom Käufer besonders verlangte Betriebskontrollen und weitere Dienstleistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen oder über die Gewährleistung hinausgehen, fallen nicht unter die Gewährleistung und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
Diese Einschränkungen gelten nicht, sofern der Käufer ein grobes Verschulden oder eine rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten nachweist, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Objekte bleiben bis zum Eingang der letzten geschuldeten Bezahlung im Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen und während dieser Zeit, zu Lasten des Käufers, eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschließen.
10. Allgemeines
Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Diese Verkaufsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Käufer und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.